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Im Falle des Falles

Das Sprichwort sagt: „ Reden ist Silber, Schweigen ist Gold“.
In einem Ermittlungs-/ Strafverfahren gilt dies umso mehr. Wir können Ihnen nur
empfehlen, vor einer Konsultation eines Strafverteidigers mit der Polizei und / oder
der Staatsanwaltschaft genau vier Worte zu wechseln: „Ich möchte einen Anwalt!“.

Jeder Beschuldigte hat das Recht, Angaben zur Sache zu verweigern.
Das gilt nicht nur in so genannten Vernehmungen, sondern bei allen Arten von
Befragungen, die Polizei und / oder Staatsanwaltschaften durchführen.
Ohne kompetenten Rechtsbeistand sollte man von diesem Recht immer
Gebrauch machen.

Im Übrigen: Der Satz „Morgen früh auf dem Polizeipräsidium und verlassen Sie
nicht die Stadt“ gibt es im Fernsehen in schlechten Kriminalfilmen aber nicht in der Wirklichkeit der Strafprozessordnung. Auch haben die vielen Fernsehsendungen
wie Barbara Salesch, Richter Hold und wie sie alle heißen so gut wie nichts mit der Wirklichkeit eines Strafprozesses zu tun.

Erster Schritt: Akteneinsicht beantragen
Zunächst sollte man in Erfahrung bringen, was einem überhaupt vorgeworfen
wird und auf welche Beweismittel sich die Polizei und / oder die Staats-
anwaltschaft stützt. Es ist unentbehrlich, die Ermittlungsakten einzusehen.
Ein solches Recht der Akteneinsicht hat jedoch der Beschuldigte nicht,
dieses Recht steht nur seinem Verteidiger zu, nur dem wird durch die
Polizei und / oder der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht gewährt.

Zweiter Schritt: Strafrechtliche Beratung
Nachdem die Ermittlungsakte von uns eingesehen wurde, erfolgt eine
Beratung über die weitere Vorgehensweise. Das Ziel unserer Tätigkeit besteht
immer darin, Ihnen eine gerichtliche Hauptverhandlung, ein gerichtliches
Verfahren insgesamt zu ersparen und ein Ermittlungsverfahren bereits in
diesem Stadium zur Einstellung zu bringen. Aber auch in Fällen, in denen eine
solche Einstellung im Ermittlungsverfahren nicht gelingt oder von vorhinein aus-
sichtslos erscheint, ist eine aktive Tätigkeit eines Verteidigers im
Ermittlungsverfahren unbedingt notwendig, denn dort fällt die Entscheidung,
welche Sachverhalte die Staatsanwaltschaft wie und wo zur Anklage bringt.

Dritter Schritt: gerichtliches Hauptverfahren
Selbstverständlich verteidigen wir Sie im Falle des Falles auch in einer gegen
Sie gerichteten Hauptverhandlung vor einem Strafgericht. Gerade dort ist es
notwendig, dass Sie auf eine professionelle Strafverteidigung zurückgreifen
können, einen Verteidiger an Ihrer Seite haben, der das Gesetz, die inneren Gesetzmäßigkeiten eines Strafverteidigers und bisweilen seiner Eigendynamik
perfekt beherrscht.

 

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